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Neu Dokument-ID: 1007678

Sebastian Feuchtmüller - Sophie Reiter-Werzin | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.1 Vorbemerkungen

Bereits vor Inkrafttreten der neuen Vergaberichtlinien war die so genannte In-House-Vergabe gem § 10 Z 7 BVergG 2006 • [Fußnote: Für den Sektorenbereich § 175 Z 6 BVergG 2006.]  vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen. In Anwendung der „Teckal-Kriterien“ • [Fußnote: Die Kriterien wurden in der Rechtssache „Teckal“ des EuGH vom 18.11.1999, C-107/98, Teckal, entwickelt.]  war eine Vergabe zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einer Einrichtung dann ausschreibungsfrei, wenn (i) der öffentliche Auftraggeber über die betreffende Einrichtung eine Kontrolle ausübt, die der gleichkommt, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt („Kontrollkriterium“) und (ii) diese Einrichtung ihre Leistungen im Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber erbringt, die ihre Anteile innehaben („Wesentlichkeitskriterium“). Im Laufe der Zeit wurden die Voraussetzungen für In-House-Vergaben vom EuGH präzisiert. • [Fußnote: EuGH 18.11.1999, C-107/98, Teckal; EuGH 13.10.2005, C-458/03, Parking Brixen; 11.05.2006, C-340/04, Carbotermo; C-182/11 und C-183/11, Econord Spa.] 

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