2.3.1 Vorbemerkung
Wie bereits oben ausgeführt, gelten die Ausnahmen für In-House-Vergaben auch für den Sektorenbereich, jedoch auf öffentliche Sektorenauftraggeber eingeschränkt. Darüber hinaus haben alle Sektorenauftraggeber • [Fußnote: Sektorenauftraggeber können öffentliche Auftraggeber (öffentliche Sektorenauftraggeber), öffentliche Unternehmen oder sogar Private sein, wenn diese eine Sektorentätigkeit ausüben.] die Möglichkeit, vergaberechtsfrei Aufträge an verbundene bzw gemeinsame Unternehmen zu vergeben („Sektorenkonzernprivileg“). • [Fußnote: Art 29 bis 31 RL 2014/25/EU.] Diese Ausnahme wurde in § 181 BVergG 2018 umgesetzt und entspricht weitgehend § 176 BVergG 2006. Der Sinn und Zweck dieser Ausnahme besteht darin, dass viele Sektorenauftraggeber als Wirtschaftsgruppe organisiert sind, die aus einer Reihe getrennter Gesellschaften bestehen kann; oft hat jede dieser Gesellschaften im Konzern eine spezielle Aufgabe. Daher sollten bestimmte Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge vom Vergaberecht ausgeschlossen werden, die an ein verbundenes Unternehmen vergeben werden, welches seine Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen nicht am Markt anbietet, sondern hauptsächlich für die eigene Unternehmensgruppe erbringt. • [Fußnote: RL 2014/25/EU Erwägungsgrund 39.]