5.2.1 Tatbild
§ 168b StGB verbietet gemäß seiner Überschrift „Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren“ und lautet: „Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen“. Durch wettbewerbsbeschränkende Bieterabsprachen iSd § 168b StGB wird der Auftraggeber darüber getäuscht, dass die angebotenen Preise im freien Wettbewerb redlich kalkuliert worden sind.