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Neu Dokument-ID: 215326

Vorschrift

Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG)

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Gebührenanspruch

idF BGBl. I Nr. 111/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

(1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.
(BGBl. I Nr. 111/2007)

(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.