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Neu Dokument-ID: 091699

Vorschrift

Notariatsordnung (NO)

Inhaltsverzeichnis

§ 115.

idF BGBl. I Nr. 141/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Der Notar hat das vollgeschriebene Geschäftsregister für die nächstfolgende Revision (§ 154) bereitzuhalten. Das die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat es zu prüfen, die Behebung wahrgenommener Mängel nach Tunlichkeit selbst zu veranlassen oder an die Notariatskammer die geeigneten Anträge zu stellen. Nach Abschluss der Prüfung hat das Kollegiumsmitglied das Geschäftsregister am Schluss zu unterzeichnen und dem Notar auszufolgen.

(BGBl. I Nr. 141/2009)