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Dokument-ID: 197592
Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG)
§ 12.
Der Unterhaltsschuldner und der Präsident des Oberlandesgerichts sind nur zu hören, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden können und das Verfahren nicht verzögert wird.
(BGBl. I Nr. 75/2009)