© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 091708

Vorschrift

Notariatsordnung (NO)

Inhaltsverzeichnis

§ 121.

idF BGBl. I Nr. 93/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2024

(1) Die Bestellung eines zum Dauersubstituten vorgeschlagenen Notars oder Notariatskandidaten, der alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllt, hat ohne zeitliche Befristung zu erfolgen.
(BGBl. I Nr. 159/2013)

(2) Ist der nach Abs. 1 zum Dauersubstituten bestellte Notariatskandidat außerdem bei dem zu substituierenden Notar angestellt oder dessen Partner, so ist er berechtigt, den Notar in Amtsgeschäften auch dann zu vertreten, wenn kein Substitutionsfall nach § 119 Abs. 1 vorliegt. Dies setzt voraus, dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt, warum der Notar die Amtshandlungen nicht selbst vornimmt.
(BGBl. I Nr. 93/2024)

(3) § 120 Abs. 2 und § 123 Abs. 5 sind auf Dauersubstituten nach Abs. 2 nicht anzuwenden.