Notariatsordnung (NO)
§ 121.
(1) Die Bestellung eines zum Dauersubstituten vorgeschlagenen Notars oder Notariatskandidaten, der alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllt, hat ohne zeitliche Befristung zu erfolgen.
(BGBl. I Nr. 159/2013)
(2) Ist der nach Abs. 1 zum Dauersubstituten bestellte Notariatskandidat außerdem bei dem zu substituierenden Notar angestellt oder dessen Partner, so ist er berechtigt, den Notar in Amtsgeschäften auch dann zu vertreten, wenn kein Substitutionsfall nach § 119 Abs. 1 vorliegt. Dies setzt voraus, dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt, warum der Notar die Amtshandlungen nicht selbst vornimmt.
(BGBl. I Nr. 93/2024)
(3) § 120 Abs. 2 und § 123 Abs. 5 sind auf Dauersubstituten nach Abs. 2 nicht anzuwenden.