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Dokument-ID: 092641
Abschnitt III
Todeserklärungsgesetz 1950 (TEG)
Abschnitt III
Todeserklärung
§ 13.
Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.