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Dokument-ID: 091729
Notariatsordnung (NO)
§ 138.
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.
(BGBl. I Nr. 190/2013)