Neu
Dokument-ID: 630709
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)
§ 14. Berichtigung
Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.
(BGBl. II Nr. 104/2018)