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Dokument-ID: 671261
Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014)
§ 16. Überweisung von Geldbeträgen
Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Art. 10 dieses Übereinkommens.