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Neu Dokument-ID: 016450

Vorschrift

Notwegegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 17.

idF BGBl. I Nr. 112/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Erlangt das Gericht während des Verfahrens Kenntnis von Änderungen der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Liegenschaften, so hat es die neuen Eigentümer vom Verfahren zu verständigen. Diesen sind der Antrag und die bisherigen Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen. Die neuen Eigentümer können an Stelle ihrer Rechtsvorgänger mit Zustimmung der Parteien in das Verfahren eintreten.