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Dokument-ID: 197598
Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG)
§ 18. Weitergewährung der Vorschüsse
(1) Das Gericht hat die Vorschüsse für längstens jeweils fünf weitere Jahre zu gewähren, wenn
- dies das Kind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, für den der letzte Vorschuß gezahlt wird, beantragt und
- keine Bedenken dagegen bestehen, daß die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, weiter gegeben sind.
(BGBl. I Nr. 75/2009)
(2) Die Weitergewährung der Vorschüsse ist zu versagen, wenn es wahrscheinlich ist, daß die laufenden Unterhaltsbeiträge künftig im Weg freiwilliger Zahlungen oder der Exekution vom Unterhaltsschuldner voll eingehen werden.