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Neu Dokument-ID: 091797

Vorschrift

Notariatsordnung (NO)

Inhaltsverzeichnis

XI. Hauptstück
Strafbestimmungen

§ 186.

idF BGBl. I Nr. 111/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Notar“ führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise eine dem Notar vorbehaltene Berechtigung vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.