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Neu Dokument-ID: 091800

Vorschrift

Notariatsordnung (NO)

Inhaltsverzeichnis

XII. Hauptstück
Schiedsgerichtsbarkeit

§ 188.

idF BGBl. I Nr. 76/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2002

(1) Bei den Notariatskammern können durch Beschluss der Kollegiumsversammlung, bei der Österreichischen Notariatskammer durch Beschluss des Delegiertentags jeweils Schiedsgerichte für Streitigkeiten im Sinne der §§ 577 ff ZPO errichtet werden.

(2) Der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer hat für die Schiedsgerichte nach Abs. 1 eine einheitliche Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.

(3) Die Organe der Schiedsgerichte sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.