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Dokument-ID: 110418
Rechtspflegergesetz (RpflG)
§ 2. Arbeitsgebiete
Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:
- Zivilprozeß-, Exekutions- und Insolvenzsachen;
- Verlassenschaftssachen, Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse; (BGBl. I Nr. 59/2017)
- Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;
- Sachen des Firmenbuchs.