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Neu Dokument-ID: 630717

Vorschrift

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Einräumung der Abfrageberechtigung

idF BGBl. II Nr. 104/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2018

Ein Verlangen auf Einräumung einer Abfrageberechtigung ist im Wege des gemäß § 16 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieses Verlangen hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt.

(BGBl. II Nr. 104/2018)