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Dokument-ID: 630721
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)
§ 25. Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres
Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
- Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 22), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 19 übertragen wurde;
- die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters;
- das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
(BGBl. II Nr. 104/2018)