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Dokument-ID: 056356
Firmenbuchgesetz (FBG)
§ 27. Anträge
Der Bundesminister für Justiz kann für die Einbringung von Anträgen zum Firmenbuch mit Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen anordnen, um eine zweckmäßige Behandlung der Anträge zu ermöglichen.