Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
§ 27. Inhalt der Eintragung – Eingetragene Partnerschaft
(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
- die Wohnorte der Partnerschaftswerber;
- die allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern der Partnerschaftswerber; (BGBl. I Nr. 32/2018)
- die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
- Angaben nach § 4 Abs. 2 und 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG, BGBl. Nr. 135/2009.
(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Partnerschaftswerbers darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind Änderungen nur im Zusammenhang mit namensrechtlichen Vorgängen nach §§ 93, 93a und 93b ABGB einzutragen.
(BGBl. I Nr. 120/2016)
(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(4) Soweit die Partnerschaftswerber ein Religionsbekenntnis von sich aus bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
(BGBl. I Nr. 32/2018)