Neu
Dokument-ID: 131399
Gerichtskommissärsgesetz (GKG)
§ 2c.
Ein Notar, der gemäß § 35a FBG Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch an Stelle des Gerichts entgegennimmt und sie weiterleitet, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.