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Neu Dokument-ID: 016435

Vorschrift

Notwegegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 3.

idF RGBl. Nr. 140/1896 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Nothweg besteht in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges, oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte; insbesondere kann als Nothweg auch die Mitbenützung eines vorhandenen Privatweges oder die Herstellung einer Weganlage über fremden Grund und Boden bewilligt werden.