Neu
Dokument-ID: 197612
Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG)
§ 32.
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die im § 102 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz AußStrG dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.
(2) Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gilt – soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – § 74b EO entsprechend.
(BGBl. I Nr. 62/2026)