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Dokument-ID: 526284
Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
§ 33. Todeserklärung
Das ordentliche Gericht hat jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 161/2013)