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Neu Dokument-ID: 567847

Vorschrift

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013)

Inhaltsverzeichnis

3. Hauptstück
Strafbestimmungen

§ 36. Strafbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 69/2013 | Datum des Inkrafttretens 17.04.2013

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Landesgesetzgebung Verwaltungsstrafbestimmungen insbesondere vorzusehen für

  1. die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeverhältnissen oder Adoptionen;
  2. die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ohne die erforderlichen Bewilligungen;
  3. die Behinderung der Eignungsfeststellung beziehungsweise -beurteilung oder der Aufsicht.

(2) Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden.