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Dokument-ID: 567847
3. Hauptstück
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013)
3. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 36. Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Landesgesetzgebung Verwaltungsstrafbestimmungen insbesondere vorzusehen für
- die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeverhältnissen oder Adoptionen;
- die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ohne die erforderlichen Bewilligungen;
- die Behinderung der Eignungsfeststellung beziehungsweise -beurteilung oder der Aufsicht.