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Dokument-ID: 567858
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013)
§ 38. Amtshilfe
Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Hilfe verpflichtet.