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Neu Dokument-ID: 091590

Vorschrift

Notariatsordnung (NO)

Inhaltsverzeichnis

§ 40.

idF BGBl. I Nr. 164/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

Ein Notar kann in einer bürgerlichen Streitsache, in welcher ihm durch die bestehenden Gesetze die Parteienvertretung gestattet ist, als Proceßbevollmächtigter einer Partei nicht zugelassen werden, wenn in dem Rechtsstreite eine von ihm oder einem Gesellschafter (§§ 22 bis 29) aufgenommene Notariatsurkunde als Beweismittel gebraucht werden soll.