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Dokument-ID: 567862
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013)
§ 42. Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger
Vereinbarungen über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen, die zwischen den Ersatzpflichtigen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.