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Dokument-ID: 110463
Rechtspflegergesetz (RpflG)
§ 42. Wiederholung der Prüfung
Hat der Rechtspflegeranwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er nach neuerlicher Teilnahme am Lehrgang die Prüfung wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.