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Dokument-ID: 567865
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013)
§ 45. Mitfinanzierung des Bundes bei Forschung und Statistik
Bei bundesweit bedeutsamen Vorhaben kann der Bund entsprechende Forschungsarbeiten und statistische Erhebungen einleiten und mitfinanzieren. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit allen Kinder- und Jugendhilfeträgern anzustreben.