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Dokument-ID: 526311
Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
§ 49. Übermittlungen an ordentliche Gerichte
Die Daten zum Tod einer Person sind im Anlassfall jenen ordentlichen Gerichten zu übermitteln, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.
(BGBl. I Nr. 32/2018)