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Dokument-ID: 671249
Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014)
§ 5. Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden
Anträge nach diesem Bundesgesetz sind über die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln.