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Neu Dokument-ID: 130477

Vorschrift

Religiöse Kindererziehung (RelKEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5.

idF BGBl. Nr. 155/1985 | Datum des Inkrafttretens 05.01.1985

Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.