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Dokument-ID: 526318
Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
§ 55. Heiratsurkunde
(1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:
- die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;
- den Tag und den Ort der Eheschließung;
- (Anm. d. Red.: Z 3 wurde gem. BGBl. Nr. 120/2016 aufgehoben.)
- die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
- namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;
- das Datum der Ausstellung;
- die Namen des Standesbeamten.
(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.