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Neu Dokument-ID: 526318

Vorschrift

Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Heiratsurkunde

idF BGBl. I Nr. 120/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2017

(1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:

  1. die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;
  2. den Tag und den Ort der Eheschließung;
  3. (Anm. d. Red.: Z 3 wurde gem. BGBl. Nr. 120/2016 aufgehoben.)
  4. die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
  5. namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;
  6. das Datum der Ausstellung;
  7. die Namen des Standesbeamten.

(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.