Neu
Dokument-ID: 197585
Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG)
§ 6.
(1) Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), nicht übersteigen.
(2) In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der § 5 Z 4 und § 7, einem Kind monatlich
- bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats fünfunddreißig Prozent,
- ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und
- ab diesem Zeitpunkt fünfundsechzig Prozent des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.)
(BGBl. I Nr. 75/2009)