© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 091615

Vorschrift

Notariatsordnung (NO)

Inhaltsverzeichnis

§ 62a.

idF BGBl. I Nr. 141/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Auf Verlangen einer Partei kann auf den einzelnen Seiten eines Notariatsakts oder notariellen Protokolls dem von allen Parteien als verbindlich anerkannten Text eine von den Parteien gemeinsam vorgelegte fremdsprachige Übersetzung gegenübergestellt werden. Die fremdsprachige Übersetzung hat dabei nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Der Umstand der Gegenüberstellung ist am Beginn des deutschen und fremdsprachigen Urkundentexts in der jeweiligen Sprache hervorgehoben ersichtlich zu machen.

(BGBl. I Nr. 141/2009)