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Neu Dokument-ID: 092633

Vorschrift

Todeserklärungsgesetz 1950 (TEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7.

idF BGBl. Nr. 23/1951 | Datum des Inkrafttretens 27.01.1951

Wer unter anderen als den in den §§ 4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.