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Neu Dokument-ID: 091625

Vorschrift

Notariatsordnung (NO)

Inhaltsverzeichnis

II. Abschnitt
Aufnahme von letztwilligen Anordnungen mit der Kraft gerichtlicher letztwilliger Anordnungen

§ 70. Aufnahme letztwilliger Anordnungen

idF BGBl. I Nr. 62/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2026

Bei der Aufnahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.

(BGBl. I Nr. 62/2026)