Neu
Dokument-ID: 091625
II. Abschnitt
Notariatsordnung (NO)
II. Abschnitt
Aufnahme von letztwilligen Anordnungen mit der Kraft gerichtlicher letztwilliger Anordnungen
§ 70. Aufnahme letztwilliger Anordnungen
Bei der Aufnahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.
(BGBl. I Nr. 62/2026)