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Dokument-ID: 215333
Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG)
§ 8. Nicht vollendete Amtshandlungen
(1) Bleiben Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf eine seiner Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende Gebühr.
(BGBl I Nr. 111/2007)
(2) Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten.