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Dokument-ID: 091649
Notariatsordnung (NO)
§ 86a.
Wurde eine Erklärung der Gegenpartei unter Einhaltung der in den §§ 83 ff angeführten Vorschriften bekannt gemacht, so gilt dies als Nachweis der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Erklärung an die Gegenpartei.