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Dokument-ID: 091667
Notariatsordnung (NO)
§ 89c. Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften
Der Notar ist berufen, auch über sonstige Tatsachen Beurkundungen oder Bestätigungen nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften auszustellen.