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Neu Dokument-ID: 016442

Vorschrift

Notwegegesetz

Inhaltsverzeichnis

II. Abschnitt
Verfahren

§ 9.

idF BGBl. I Nr. 112/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

(1) Das Verfahren auf Einräumung eines Notwegs ist auf Antrag des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft einzuleiten.

(2) Für das Verfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet.

(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.