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Neu Dokument-ID: 091672

Vorschrift

Notariatsordnung (NO)

Inhaltsverzeichnis

§ 92.

idF BGBl. I Nr. 164/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2007

Von Notariatsakten werden Ausfertigungen sowie beglaubigte oder einfache Abschriften beziehungsweise Ausdrucke erteilt. Diese können auf Papier oder in elektronischer Form erstellt werden. Dass die Urkunde eine Ausfertigung oder bloß eine Abschrift oder ein Ausdruck ist, muss durch eine Beifügung zu derselben ersichtlich gemacht sein.