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Dokument-ID: 091675
Notariatsordnung (NO)
§ 96.
(1) Von Notariatsakten, die letztwillige Anordnungen enthalten, können Ausfertigungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften, von den über letztwillige Anordnungen aufgenommenen Protokollen können Beurkundungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften erteilt werden.
(BGBl. I Nr. 62/2026)
(2) Die im ersten Absatz genannten Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften dürfen erteilt werden,
- bei Lebzeiten des letztwillig Verfügenden nur an ihn oder an seinen mit einer gemäß § 69 beglaubigten, auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht versehenen Machthaber;
- nach dem Tode des letztwillig Verfügenden erst dann, wenn die letztwillige Anordnung durch den Gerichtskommissär übernommen worden ist;
der Tag der Übernahme der letztwilligen Anordnung ist auf der Ausfertigung, Beurkundung oder Abschrift anzumerken.
(BGBl. I Nr. 87/2015)