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Neu Dokument-ID: 1048305

Vorschrift

Notariatsordnung (NO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel VII.

idF BGBl. Nr. 343/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1989

(1) An dem Bestande und der Bestimmung des Amtssitzes jener Notariatskammern, zu welchen bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes eine nach demselben zur Bildung einer Kammer genügende Anzahl von Notarstellen gehört, wird durch den Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes vorläufig nichts geändert. Die in diesen Sprengeln bestehenden Notariatskammern haben die Geschäfte fortzuführen und sofort die nöthigen Einleitungen zur gesetzmäßigen Neubesetzung der Kammer zu treffen.

(2) Notariatskammern, in Ansehung welcher diese Voraussetzungen nicht vorliegen, haben in dem angegebenen Zeitpuncte ihre Wirksamkeit einzustellen und die Führung der Geschäfte an den Gerichtshof erster Instanz abzugeben. (§. 125 Notariatsordnung.)