Rahmenvereinbarungen
Eine Rahmenvereinbarung wird im Vergaberecht dann abgeschlossen, wenn mehrere gleichartige und regelmäßig wiederkehrende Aufträge vergeben werden sollen und stellt eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung dar. Sie hat zum Ziel, die Bedingungen für die Aufträge festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und die Menge. Aufgrund einer Rahmenvereinbarung wird nach Abgabe von Angeboten eine Leistung von einer Partei der Rahmenvereinbarung mit oder ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb bezogen (§ 31 Abs 7 BVergG 2018). In einem ersten Schritt wird also eine Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Unternehmen geschlossen, auf dessen Grundlage sodann in einem zweiten Schritt die Leistungsabrufe erfolgen. Es besteht jedoch keine Abnahmepflicht des öffentlichen Auftraggebers.
Gem § 39 BVergG 2018 können Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde.