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Dokument-ID: 1136123
Umgehungsverbot
Das Umgehungsverbot ist einer der Grundsätze des Vergabeverfahrens und besagt, dass die Planung und Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht die Absicht verfolgen darf, das Vergabeverfahren vom Anwendungsbereich des BVergG 2018 auszunehmen, die Anwendung der Vorschriften zu umgehen oder den Wettbewerb künstlich zu beschränken.