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Dokument-ID: 131395
Gerichtskommissärsgesetz (GKG)
§ 1. Umfang der Tätigkeit
(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:
- in Verlassenschaftssachen
- die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
- die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
- die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist; (BGBl. I Nr. 87/2015)
- die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO; (BGBl. I Nr. 87/2015)
- außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung. (BGBl. I Nr. 68/2008)
(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
- richterliche Entscheidungen;
- soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);
- Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;
- Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.