Notariatsaktsgesetz (NotAktG)
§ 1.
Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:
- Ehepacten;
- zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden;
- (BGBl. I Nr. 75/2009)
- Schenkungsverträge ohne wirkliche Uebergabe;
- alle von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden. (BGBl. I Nr. 111/2007)
An den sonst bestehenden besonderen Bestimmungen, betreffend das Erforderniß der gerichtlichen oder notariellen Errichtung eines Rechtsgeschäftes, wird durch dieses Gesetz nichts geändert.
(3) Ein Notariatsakt nach Abs. 1 lit. e ist nicht erforderlich
- für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und für bankübliche Verträge über die Eröffnung von Girokonten;
- für andere Rechtsgeschäfte, ausgenommen Bürgschaftserklärungen, wenn der blinde Mensch dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt, auf die Einhaltung der Formvorschrift des Abs. 1 lit. e zu verzichten.
(BGBl. I Nr. 111/2007)
(4) Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach § 1 Abs 1 lit e erforderlichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen. (BGBl. I Nr. 111/2007)