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Neu Dokument-ID: 215346

Vorschrift

Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2015

Für die Vorbereitung eines Beschlusses gemäß § 153 AußStrG sowie zur Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zuge der Todesfallaufnahme vorgenommen werden, so wird die Todesfallaufnahme nicht gesondert entlohnt.

(BGBl. I Nr. 87/2015)